Ich steh` drauf
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Eichpflicht

Zustands-Mengenumwerter unterliegen der Eichpflicht, wenn diese im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.

Die Nacheichfrist für Zustands-Mengenumwerter beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.