Ich steh` drauf
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Ungültigwerden der Eichung

Messgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
  • die gesetzliche Nacheichzeit abgelaufen ist
  • einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt oder beseitigt ist
  • vorgeschriebene Bezeichnungen verändert wurden
  • Softwareversionen geändert wurden
  • Beschädigungen erkennbar sind, die unrichtige Messwerte hervorrufen können
Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.